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   VG Ansbach, 31.08.2009 - AN 10 S 09.01377   

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https://dejure.org/2009,63229
VG Ansbach, 31.08.2009 - AN 10 S 09.01377 (https://dejure.org/2009,63229)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31.08.2009 - AN 10 S 09.01377 (https://dejure.org/2009,63229)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31. August 2009 - AN 10 S 09.01377 (https://dejure.org/2009,63229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtbeibringung eines Gutachtens; vormalige Fahreignung gutachtlich bejaht wegen Alkoholabstinenz; erneute Eignungszweifel wegen nachweislich gebrochener Alkoholabstinenz

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verkehrsstrafrecht: erneute Eignungszweifel wegen nachweislich gebrochener Alkoholabstinenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 11.06.2007 - 11 CS 06.3023
    Auszug aus VG Ansbach, 31.08.2009 - AN 10 S 09.01377
    Denn zum einen ist der Antragsteller Berufskraftfahrer, bei dem ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und Fahren angenommen werden kann, der den Verstoß gegen das Trennungsverbot des Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV und somit den Alkoholmissbrauch quasi unvermeidlich erscheinen lässt (vgl. zu allem bereits BayVGH, Beschluss vom 11.6.2007, 11 CS 06.3023 und zuletzt Beschlüsse vom 9.2.2009, 11 CE 08.3028 und vom 20.3.2009, 11 CE 08.3308), und zum anderen hat der Antragsteller den Alkohol in einer Pause während seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer konsumiert.
  • VGH Bayern, 09.02.2009 - 11 CE 08.3028

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung der

    Auszug aus VG Ansbach, 31.08.2009 - AN 10 S 09.01377
    Denn zum einen ist der Antragsteller Berufskraftfahrer, bei dem ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und Fahren angenommen werden kann, der den Verstoß gegen das Trennungsverbot des Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV und somit den Alkoholmissbrauch quasi unvermeidlich erscheinen lässt (vgl. zu allem bereits BayVGH, Beschluss vom 11.6.2007, 11 CS 06.3023 und zuletzt Beschlüsse vom 9.2.2009, 11 CE 08.3028 und vom 20.3.2009, 11 CE 08.3308), und zum anderen hat der Antragsteller den Alkohol in einer Pause während seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer konsumiert.
  • VGH Bayern, 20.03.2009 - 11 CE 08.3308

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung der

    Auszug aus VG Ansbach, 31.08.2009 - AN 10 S 09.01377
    Denn zum einen ist der Antragsteller Berufskraftfahrer, bei dem ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und Fahren angenommen werden kann, der den Verstoß gegen das Trennungsverbot des Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV und somit den Alkoholmissbrauch quasi unvermeidlich erscheinen lässt (vgl. zu allem bereits BayVGH, Beschluss vom 11.6.2007, 11 CS 06.3023 und zuletzt Beschlüsse vom 9.2.2009, 11 CE 08.3028 und vom 20.3.2009, 11 CE 08.3308), und zum anderen hat der Antragsteller den Alkohol in einer Pause während seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer konsumiert.
  • VGH Bayern, 07.05.2001 - 11 B 99.2527

    Voraussetzungen einer Gutachtenanforderung bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Ansbach, 31.08.2009 - AN 10 S 09.01377
    Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung zunächst nicht ersichtlich, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an formellen oder materiellen Mängeln leiden könnte, die dem in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehenen Schluss von der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehen würden (zum Erfordernis der rechtmäßigen Anordnung der Gutachtensbeibringung im Rahmen von § 11 Abs. 8 FeV vgl. BayVGH, Urteil vom 7.5.2001, Az.: 11 B 99.2527).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VG Ansbach, 31.08.2009 - AN 10 S 09.01377
    Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens genügt den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13.01), diesbezügliche Mängel wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
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